Satzung

LANDESVERBAND
MECKLENBURG-
VORPOMMERN
DER ÄRZTE DES
ÖFFENTLICHEN
GESUNDHEITS-
DIENSTES e.V.

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Impressum           Disclaimer
Letzte Änderung: 14.05.2009

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SATZUNG
DES

VERBANDES DER ÄRZTE IM ÖFFENTLICHEN GESUNDHEITSDIENST
 DES LANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN e.V.

§ 1
Name, Sitz und Zweck


Der Verein führt den Namen „Verband der Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern e.V.“

Er hat seinen Sitz in Bad Doberan und ist beim Amtsgericht in Bad Doberan in das Vereinsregister eingetragen.

 Der Landesverband hat den Zweck, die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren. Mittel dafür sind u.a.:

 1.   Die Entwicklung des öffentlichen Gesundheitswesens zu fördern, eine Verständigung 
       in allen einschlägigen Fragen durch Vortrag und Austausch persönlicher
       Erfahrungen herbeizuführen sowie eine Unterstützung der Gesetzgebung und
       Verwaltung durch Beratung und Stellung von Anträgen zu erreichen; 

2.   den Kontakt unter den Mitgliedern zu pflegen und gemeinsame Interessen zu
     vertreten; 

3.   die Wirtschaft auf dem gesamten Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens zu 
     pflegen.

 
§ 2
Mitgliedschaft

 Als ordentliche Mitglieder werden auf ihren schriftlichen Antrag aufgenommen: 

a)   Ärzte, die hauptamtlich als Angestellte im öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande tätig sind;

b)   im Ruhestand lebende Ärzte aus den Bereichen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.

 Als ordentliche Mitglieder können weiter aufgenommen werden:

     Ärzte aus Instituten, in denen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes       
     wahrgenommen werden.

 Als außerordentliche Mitglieder können die nebenamtlichen im öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Ärzte sowie im öffentlichen Gesundheitsdienst beschäftigten Naturwissenschaftler und Psychologen aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag.

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, den schriftlich erklärten freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres oder durch den Ausschluss, der vom Vorstand  nach Anhörung der Mitgliederversammlung beschlossen werden kann.

Besonders verdiente Mitglieder und andere Ärzte mit besonderem Verdienst können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

§ 3
Organe

Die Organe des Vereins sind:   1. die Mitgliederversammlung,
                                                  2. der Vorstand.

                                                                      § 4
                                                   Mitgliederversammlung

 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird durch den Vorsitzenden drei Wochen vorher schriftlich einberufen. Die Einberufung muß die Tagesordnung enthalten, die vom Vorstand aufgestellt wird. Schriftlich eingereichte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern sie acht Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden vorliegen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf vom Vorsitzendem, oder wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies fordern, einberufen werden.

 Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:

1. die Wahl des Vorstandes,
2. die Entgegennahme des Jahresberichtes,
3. die Entgegennahme der jährlichen Rechnungslegung,
4. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
5. Satzungsänderungen.

Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 5
Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden, zugleich Schriftführer,
3. dem Schatzmeister.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder jederzeit mit Stimmenmehrheit abberufen.

Der Vorstand führt unter Mitwirkung der übrigen Mitglieder des Vorstandes die laufenden Geschäfte. Er sorgt für die Einladungen zu den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

Der stellvertretende Vorsitzende hat die Niederschriften und Berichte über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen abzufassen, den Jahresbericht zu erstatten und in allen Angelegenheiten den Vorsitzenden zu vertreten.

Der Schatzmeister führt die Kasse und das Mitgliederverzeichnis. Er hat jährlich der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen und ist verpflichtet, auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes eine Übersicht des Vermögensstandes zu geben.

Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied sind vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. 

§ 6
Rechnungsjahr und Beitrag

Als Rechnungsjahr gilt das Haushaltsjahr. Die Höhe des Jahresbeitrages für die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Diese ist auch berechtigt, im Bedarfsfalle einen außerordentlichen Beitrag als Umlage zu beschließen.

Ehrenmitglieder sind von der Leistung des Mitgliedsbeitrages befreit.

Der jährliche Beitrag wird bis zum 01.03. des Jahres durch den Schatzmeister eingezogen. Rückständige Beiträge können nach vergeblicher Mahnung durch Nachnahme eingezogen werden.

Bei der Verweigerung der Beitragszahlung erlischt die Zugehörigkeit zum Verein nach Ablauf von drei Monaten nach der ersten Mahnung. Die Verweigerung der Zahlung gilt als freiwilliger Austritt im Sinne des § 2.

 § 7
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen regeln sich nach § 4.

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausdrücklich für diesen Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung, zu der alle Mitglieder durch Einschreibebrief zu laden sind, beschlossen werden. Es müssen mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Für den Auflösungsbeschluß ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Diese Mitgliederversammlung beschließt auch über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vermögens, daß nur gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden darf. Bei der Einberufung ist hierauf hinzuweisen.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann die Auflösung auf einer erneut, aber nicht vor Ablauf von 4 Wochen, einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 08.12.2006.

Eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Doberan am 24.11.2008.