Mitgliedschaft

Als ordentliche Mitglieder werden durch Beitrittserklärung aufgenommen:

  • Ärzte, die hauptamtlich im öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande tätig sind,
  • im Ruhestand lebende Ärzte aus den Bereichen des öffentlichen Gesundheitsdienstes;
  • Ärzte aus Instituten, in denen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes wahrgenommen werden.

Als außerordentliche Mitglieder können die nebenamtlichen im öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Ärzte sowie im öffentlichen Gesundheitsdienst beschäftigten Naturwissenschaftler und Psychologen aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, den schriftlich erklärten freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres oder durch den Ausschluss, der vom Vorstand  nach Anhörung der Mitgliederversammlung beschlossen werden kann. Besonders verdiente Mitglieder und andere Ärzte mit besonderem Verdienst können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.